Kunst und Antiquitäten

Neue Aufzeichnungspflichten im Kunsthandel

Das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG) ist am 29.02.2008 in Kraft getreten. Für die Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines Auktionsunternehmens bestehen neue Aufzeichnungspflichten, wenn Kulturgut erworben und veräußert wird.

 

 

Für die erforderliche Beschreibung müssen Angaben über den Objekttyp, die Epoche oder das Kreationsdatum, den Urheber, den Titel, das Material, die Masse, Inschriften, Markierungen und besondere Merkmale, wie etwa Schäden und Reparaturen gemacht werden. Angaben über den Ursprung erstrecken sich auf die Nennung des aktuellen Eigentümers, des vormaligen Eigentümers sowie den Fundort des Gegenstandes. Für die Identifizierung von Einlieferer und Erwerber ist regelmäßig die Vorlage des Personalausweises notwendig.

 

Damit werden auch für den Handel im Internet neue Aufzeichnungspflichten geschaffen, die erheblich über die bisherigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen hinausgehen, so dass sich für die betroffenen Unternehmen ein beträchtlicher Zusatzaufwand ergibt. Die Unterlagen und Belege sind für die Dauer von zehn Jahren in den Geschäftsräumen aufzubewahren (§ 18 Abs. 1 S. 3 KGÜAG). Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsfristen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bussgeld von bis zu Euro 50.000,00 geahndet (§ 21 KGÜAG).

 

Der Sache nach erstrecken sich die Aufzeichnungspflichten gem. § 18 Abs. 2 KGÜAG auf Kulturgüter, die von der VO(EWG) Nr. 3911/92 des Rates v. 9.12.1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern umfasst sind, so dass sich der Kunsthandel nicht mit zwei Abgrenzungskatalogen befassen muss. Die vorstehende EU-AusfuhrVO erstreckt sich insbesondere auf:

 

(1) wertunabhängig

 

(2) bei einem Mindestwert von Euro 15.000,00

 

(3) bei einem Mindestwert von Euro 30.000,00

(4) bei einem Mindestwert von Euro 50.000,00

 

(5) bei einem Mindestwert von Euro 150.000,00

 

Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind jedoch Kulturgüter,deren Einzelwert Euro 1.000,-- unterschreitet, § 18 Abs. 2 KGÜAG Mit dieser Bagatellgrenze soll bürokratischer Aufwand bei nur geringwertigen Gegenständen, wie bspw. Münzsammlungen, die in hoher Auflage existieren, vermieden werden. der bürokratischem Mehraufwand ist jedoch beträchtlich, da der Katalog der Kulturgüter, die nach Kategorien und Schwellenwert unter die EU-AusfuhrVO fallen, generalpräventiv weit gefasst ist.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach dem KGÜAG.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Informationsblatt Kulturgut EU-AusfuhrVO:
Kulturgut_EU-AusfuhrVO.pdf




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